Der Auftrag ist ein Vertrag oder eine Aufforderung, mit dem sich eine Vertragspartei (der Auftragnehmer) verpflichtet, für die andere Vertragspartei (den Auftraggeber) eine Arbeit zu übernehmen (vgl. § 662 ff BGB). Wird ein Auftrag im Sinne von Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt, so ist dieser zu vergüten (vgl. § 612, § 632 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Ergebnis der Arbeit zu übernehmen und es zu bezahlen.
Der Auftrag ist kein gegenseitiger, sondern ein zweiseitiger Vertrag, bei dem der Auftragnehmer zur unentgeltlichen Besorgung eines Geschäfts gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist. Unter dem Geschäft in diesem Sinne versteht man jede Tätigkeit in fremdem Interesse. Die Unentgeltlichkeit des Auftrags bedeutet, dass der Auftragnehmer keine Vergütung bekommt. Daraus folgt nicht, dass er keinen Aufwendungsersatz erhält. Vielmehr ist der Auftraggeber nach § 670 BGB verpflichtet, sämtliche Kosten des Auftrages zu decken. Bekommt der Auftragnehmer vom Auftraggeber Geld, oder verwendet dieses für die Ausführung des Auftrages, muss er es verzinsen (§ 668 BGB). Der Beauftragte darf die Ausführung des Auftrages nicht einem Dritten überlassen (vgl. § 664 BGB). Der Auftragnehmer darf die Weisungen des Auftraggebers aufweichen (vgl. § 665 BGB) und ihn über den Stand des Geschäfts informieren sowie nach der Ausführung des Auftrags alles bezüglich des Projekts herausgeben (vgl. § 667 BGB).